FISG - Neue Haftungshöchstgrenzen und Haftungsverschärfung

FISG kurz erklärt


Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – (FISG) ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und beinhaltet neue Regelungen für Wirtschaftsprüfer.

FISG kurz erklärt


Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – (FISG) ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und beinhaltet neue Regelungen für Wirtschaftsprüfer.

Durch die neuen Haftungshöchstgrenzen ergeben sich deutliche Haftungsverschärfungen


Gesetzliche Abschlussprüfungen unterliegen nun deutlich erhöhten Haftungshöchstgrenzen. Bislang galten für jede Art der Fahrlässigkeit die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen von € 1 Mio. und € 4 Mio., bei Vorsatz ist die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers immer unbeschränkt. 

Die neuen Haftungshöchstgrenzen sind erstmals für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden und sehen wie folgt aus (vgl. Tabelle)

Die unten genannten Haftungshöchstgrenzen gelten nicht nur für gesetzliche Abschlussprüfungen sondern auch für solche Tätigkeiten, bei denen es einen gesetzlichen Verweis auf die Regelungen des § 323 HGB gibt, z. B.: 

aktienrechtliche Sonderprüfungen nach § 258 Abs. 5 S. 1 AktG
Prüfungen bei Verschmelzung nach § 11 Abs. 2 UmwG
Prüfung und Erstellung des Berichts nach § 64 Abs. 3 EEG
Prüfungen bei Eingliederungen nach § 320 Abs. 3 AktG
Durchsichten nach § 115 Abs. 5 WpHG
externe Qualitätskontrolle nach § 57b Abs. 4 WPO

Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung für Tätigkeiten, bei denen es einen gesetzlichen Verweis auf die Vorschrift des § 323 HGB gibt, können die neuen Haftungshöchstgrenzen nach dem gesetzlichen Wortlaut bereits ab 01.07.2021 anwendbar sein – siehe: WPK Aktuell vom 19.07.2021 unter www.wpk.de. 

Durch die neuen Haftungshöchstgrenzen ergeben sich deutliche Haftungsverschärfungen


Gesetzliche Abschlussprüfungen unterliegen nun deutlich erhöhten Haftungshöchstgrenzen. Bislang galten für jede Art der Fahrlässigkeit die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen von € 1 Mio. und € 4 Mio., bei Vorsatz ist die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers immer unbeschränkt.

Die neuen Haftungshöchstgrenzen sind erstmals für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden und sehen wie folgt aus (vgl. Tabelle)

Die unten genannten Haftungshöchstgrenzen gelten nicht nur für gesetzliche Abschlussprüfungen sondern auch für solche Tätigkeiten, bei denen es einen gesetzlichen Verweis auf die Regelungen des § 323 HGB gibt,
z. B.:

aktienrechtliche Sonderprüfungen nach § 258 Abs. 5 S. 1 AktG
Prüfungen bei Verschmelzung nach § 11 Abs. 2 UmwG
Prüfung und Erstellung des Berichts nach § 64 Abs. 3 EEG
Prüfungen bei Eingliederungen nach § 320 Abs. 3 AktG
Durchsichten nach § 115 Abs. 5 WpHG
externe Qualitätskontrolle nach § 57b Abs. 4 WPO

Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung für Tätigkeiten, bei denen es einen gesetzlichen Verweis auf die Vorschrift des § 323 HGB gibt, können die neuen Haftungshöchstgrenzen nach dem gesetzlichen Wortlaut bereits ab 01.07.2021 anwendbar sein – siehe: WPK Aktuell vom 19.07.2021 unter www.wpk.de.

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Ass. jur.

Stella Dörne

Christian Zimmermann FISG
Ass. iur. LL. M. (UCL)

Dr. Christian Zimmermann

Geschäftsführender Gesellschafter

T +49 221 9999 44 44
M +49 1522 88 339 44
E c.zimmermann@lt-assekuranz.de

Bachelor of Arts

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Neue Haftungshöchstgrenzen nach dem FISG:


Neue Haftungshöchstgrenzen nach dem FISG:


FISG Haftungshöchstgrenzen
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Unser Wegweiser durch den FISG Dschungel


Zur Absicherung der Risiken durch die Verschärfung der Haftung bei gesetzlichen Prüfungen wird eine Erhöhung der Versicherungssumme erforderlich sein. 

Dabei können Sie die bestehende Deckung von € 1,0 Mio. oder € 4,0 Mio. unverändert lassen und eine Anschlussversicherung über die gewünschte Gesamtversicherungssumme über einen separaten Vertrag abschließen. Hierbei sind Sie frei in der Wahl des Versicherers.

Unabhängig von den gesetzlichen Mindestversicherungssummen sind sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater bzw. die jeweiligen Berufsgesellschaften verpflichtet, sich gegen die aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren gegen Vermögensschäden angemessen zu versichern (§ 27 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer). Zur Frage der „Angemessenheit“ ist eine individuelle Risikoeinschätzung erforderlich nach: 

Art, Umfang und Anzahl der Mandate,
Struktur und Tätigkeitsgebiet der Kanzlei, z. B. Beratungs-, Prüfungs- und Buchführungstätigkeit,
für treuhänderische Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) oder Lehrtätigkeiten (§ 43a Abs. 2 WPO).

Insbesondere durch die Haftungsverschärfung für grobe Fahrlässigkeit mit schwierigen Abgrenzungsfragen zur leichten Fahrlässigkeit ist eine Erhöhung und Verbreiterung der Versicherungssummen angezeigt und sei es als „sleep-well“-Police. Bei grober Fahrlässigkeit können Sie sich künftig nicht mehr enthaften – aber versichern.

Warum LTA?

Mit einer exklusiven Rahmenvereinbarung bieten wir Ihnen Premiumversicherungsschutz zu hervorragenden Prämien. Sind Sie neugierig geworden? 

Unser Konzept sieht vor, dass Sie den Versicherungsschutz bei Ihrem bisherigen Versicherer fortführen, wir aber mit einem Premiumversicherer mit einer Erhöhung der Versicherungssummen darauf aufsetzen. Die Schadenregulierung

erfolgt „follow-form“ zum Grundversicherungsschutz. Da die Schäden in der Grunddeckung durch den bisherigen Stammversicherer reguliert und nur die Höherdeckung durch unser Konzept abgedeckt wird, können wir attraktive Prämien anbieten.

Wir bieten Expertenwissen bei der fachgerechten Gestaltung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Im Schadensfall stehen Ihnen die Volljuristen der LTA zur Seite.

Mehr zum Thema FISG finden Sie hier.

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Zur Absicherung der Risiken durch die Verschärfung der Haftung bei gesetzlichen Prüfungen wird eine Erhöhung der Versicherungssumme erforderlich sein. 

Dabei können Sie die bestehende Deckung von € 1,0 Mio. oder € 4,0 Mio. unverändert lassen und eine Anschlussversicherung über die gewünschte Gesamtversicherungssumme über einen separaten Vertrag abschließen. Hierbei sind Sie frei in der Wahl des Versicherers.

Unabhängig von den gesetzlichen Mindestversicherungssummen sind sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater bzw. die jeweiligen Berufsgesellschaften verpflichtet, sich gegen die aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren gegen Vermögensschäden angemessen zu versichern (§ 27 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer). Zur Frage der „Angemessenheit“ ist eine individuelle Risikoeinschätzung erforderlich nach: 

Art, Umfang und Anzahl der Mandate,
Struktur und Tätigkeitsgebiet der Kanzlei, z. B. Beratungs-, Prüfungs- und Buchführungstätigkeit,
für treuhänderische Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) oder Lehrtätigkeiten (§ 43a Abs. 2 WPO).

Insbesondere durch die Haftungsverschärfung für grobe Fahrlässigkeit mit schwierigen Abgrenzungsfragen zur leichten Fahrlässigkeit ist eine Erhöhung und Verbreiterung der Versicherungssummen angezeigt und sei es als „sleep-well“-Police. Bei grober Fahrlässigkeit können Sie sich künftig nicht mehr enthaften – aber versichern.

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